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Sportküstenschifferschein - Theoretische PrüfungDen Kartenaufgaben zum Sportküstenschifferschein
liegen seit 01.07.2006 die Seekarten 30 und 1875 mit Stand 2005 sowie das
Begleitheft (Ausgabe 2006) zugrunde. Quelle: DSV
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Seemeilennachweis für den Erwerb des Sportküstenschifferscheines (SKS-Schein)
Für die Zulassung zur praktischen Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheines sind vom Kandidaten/von der Kandidatin 300 Seemeilen glaubhaft nachzuweisen.
Dies kann z.B.
- durch einen Logbuchauszug, - die Bestätigung einer Schule, eines Vereins, - die
Bestätigung des Schiffsführers/der Schiffsführerin mit Angabe - als
Eigenbestätigung mit Angaben, die eine Rekonstruktion der Reise
erfolgen.
Dieser Meilennachweis hat vor Beginn der praktischen Prüfung vorzuliegen.
Wahrheitswidrige Angaben können zum Entzug des Befähigungsnachweises führen!
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Erleichterungen für die Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten
Im Bundesgesetzblatt vom 6. Mai 2010 Teil I Nr. 21 ausgegeben 14.5.2010 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine Erleichterung für die Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten veröffentlicht. Danach ist ein gewerbsmäßig genutztes Sportboot in küstennahen Seegewässern von einen Skipper mit mind. Sportseeschifferschein und entsprechendem Funkzeugnis zu führen. Sofern es innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fährt, ist es nicht mehr mit 2 Inhabern von Sportseeschifferzeugnissen und entsprechendem Funkzeugnissen zu besetzen, sondern es genügt, wenn der Skipper das Sportseeschifferzeugnis und ein entsprechendes Funkzeugnis besitzt und der Co-Skipper im Besitz des Sportküstenschifferscheines und entsprechendem Funkzeugnis ist.
Fährt das Sportboot ausschließlich in Küstengewässern, genügt für den Skipper der Sportküstenschifferschein mit entsprechendem Funkzeugnis. Sofern es innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fährt, genügt als Co-Skipper auch eine Person, die im Besitz des SBF-See und entsprechendem Funkzeugnis ist, sofern sie den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass sie mind. 300 Seemeilen auf Sportbooten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
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Überarbeitung der Führerscheine und FunkzeugnisseDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat eine Überarbeitung der Sportbootführerscheine und Funkzeugnisse in Auftrag gegeben. Die vom Ministerium nach Anhörung der Verbände festgelegte Vorgabe sieht vor, dass die schriftlichen Prüfungen auf Multiple-Choice umgestellt werden und die praktische Prüfung stärker gewichtet wird. Von der Aufwertung der Praxisprüfung erwartet man indirekt auch eine stärkere Gewichtung der Praxis in der vorbereitenden Ausbildung. Nach der Vorgabe des BMVBS werden ab 01.01.2011 die Prüfungen für SRC, LRC und die Anpassungsprüfung für Inhaber nicht allgemein anerkannter ausländischer Funkbetriebszeugnisse nach dem neuen Verfahren abgenommen . (Ab diesem Zeitpunkt ist auch der neue Fragenkatalog gültig. Eine Übergangsregelung wird es nicht geben.) Die vorläufigen neuen Fragenkataloge (redaktionelle Änderungen sind noch möglich!) sind im Verkehrsblatt vom September 2009 veröffentlich und auch auf www.elwis.de in der Rubrik Freizeitschifffahrt nachzulesen. Dadurch entfällt ab 01.01.2011
auch die Möglichkeit einer mündliche Prüfung, falls die notwendige
Punktzahl
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Neues Waffenrecht betrifft auch Sportbootfahrer
Das neue vom Bundestag verabschiedete Waffenrecht bedeutet für den Inhaber einer Signalpistole Kal. 4. konkret: Aufbewahrung zuhause in einem Behältnis mind. Widerstandsgrad B. Dabei dürfen bei einem Tresor B Waffe und Munition nicht im gleichen Behältnis gelagert werden, d.h. es muss ein abschließbares Innenfach für die Munition vorhanden sein. Bei Behältnissen ab Widerstandsgrad 0 dürfen Waffe und Munition gemeinsam gelagert werden. Dies kann von den Behörden unangemeldet kontrolliert werden. Auf einem nicht bewohnten Sportboot darf keine Waffe gelagert werden. Für die vorrübergehende Aufbewahrung einer erlaubnispflichtigen Seenotsignalpistole an Bord einer seegehenden Yacht genügt auch ein nicht zertifiziertes Behältnis, wenn es nachstehende Sicherheitsstandards erfüllt: - Behältnis aus Stahlblech - Türblattstärke mind. 4mm - Behältnis im Schiff fest verankert - Behältnis muss
entweder durch Riegelschloss oder Zahlenschloss (mechanisch oder elektronisch) Der Transport von der Wohnung zum Sportboot muss getrennt von Munition im nicht zugriffsbereiten Zustand (also in einem abgesperrten Behältnis, oder die Waffe ist mit einer Sicherung, z.B. einem Abzugsschloss versehen) erfolgen.
Hinweis: Denken Sie daran, dass in einigen Ländern die Einfuhr einer Signalpistole verboten ist, dazu gehören u.a. Spanien, Schweden und Kroatien. Für andere Länder ist ein "Internationaler Feuerwaffenpass" erforderlich!
Empfehlung: Da sich entsprechende Vorschriften häufig ändern, erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der Botschaft bzw. bei einem Konsulat des entsprechenden Landes.
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Deutsche Führerscheine werden in Kroatien anerkannt, eine Umschreibung ist nicht notwendig!
Die kroatische Regierung hat am 18.03.09 eine Liste der anerkannten Befähigungsnachweise veröffentlicht. Danach sind SBF-See, SKS-Schein, SSS-Schein und SHS-Schein zum Führen von Charteryachten anerkannt (gestaffelt nach Schiffsgröße und Fahrtgebiet). Sollte die Yacht mit einem Funkgerät ausgerüstet sein, muss der Schiffsführer im Besitz eines Funkzeugnisses sein. Auch hier werden die nationalen Zeugnisse (SRC oder LRC) anerkannt.
Hierzu die aktuelle Mitteilung des DSV:
Im grenzüberschreitenden Verkehr muss eine Yacht unter kroatischer Flagge neben dem Schiffsführer mit einer 2. Person besetzt sein, die mindestens den SBF-See besitzt. Gleiches gilt unabhängig vom Fahrtgebiet, wenn die Yacht über 20t wiegt.
Für Yachten unter ausländischer Flagge gelten die Bestimmungen des Heimatlandes, in dem das Schiff registriert ist.
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Mitteilung des Verkehrsministeriums über englische Funkzeugnisse Wenn eine Seefunkanlage an Bord ist, muss der Skipper ein entsprechendes Betriebszeugnis vorweisen. Die Zahl der verantwortungsbewussten Schiffskapitäne, die ein solches Zeugnis erwerben, ist erfreulicherweise stark angestiegen. Deswegen wird für die Wassersportsaisons 2008 und 2009 letztmalig auf ein Bußgeld verzichtet. Hinweis: Ohne Zeugnis wird die Versicherung im Schadensfall möglicherweise eine Regulierung verweigern. Die Funkzeugnisse der britischen Royal Yachting Association (RYA) reichen für die Teilnahme am Seefunkverkehr an Bord eines unter deutscher Flagge fahrenden Schiffes nicht aus. Nach einer erfolgreichen Anpassungsprüfung kann künftig ein deutsches Funkbetriebszeugnis (SRC) ausgegeben werden. Der Fragenkatalog hierfür ist unter www.elwis.de veröffentlicht.
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Einschweißen von Führerscheinformularen Verlust von Führerscheinen und Funkzeugnissen
Die Wasserschutzpolizei vertritt die Auffassung, dass es sich bei eingeschweißten Führerscheinen bzw. Funkzeugnissen nicht mehr um originale Befähigungsnachweise handelt, weil so eine Kontrolle der Echtheit nicht mehr zweifelsfrei gewährleistet ist.
Sinnvoll und zulässig ist die Aufbewahrung in wieder verschließbaren Plastikhüllen.
Sollten Ihnen Befähigungsnachweise gestohlen worden sein, zeigen Sie dies bei der zuständigen Polizei an und legen Sie unbedingt eine Kopie dieser Anzeige dem Antrag auf Ersatzausfertigung bei. Zuständig für Ersatzausfertigungen ist der DSV in Hamburg: www.dsv.org
Hinweis des PA:
Machen Sie sich unbedingt Kopien von Führerscheinen und Funkzeugnissen, weil es die Ersatzausfertigung auf jeden Fall erleichtert. (Kopien sollten aber auf jeden Fall sofort als Kopie erkennbar sein; dies ist bei Farbkopien mit deckungsgleicher Vorder- und Rückseite nicht immer der Fall; kennzeichnen Sie deshalb diese Kopien mit der Aufschrift "Kopie".)
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Prüfungen zum Erwerb von SRC/LRC Umsetzung der Beschlüsse der
Auf der Weltfunkkonferenz 2007 wurde u.a. ein neues Verfahren für den Notverkehr beschlossen. Wie uns das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) mitteilt, wird es erfahrungsgemäß ca. ein Jahr dauern, bis die Internationale Fernmeldunion (ITU) die neue Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) herausgibt. Die VO Funk ist ein völkerrechtliches Vertragswerk, das keine unmittelbare Wirkung für die Bürger entfaltet. Dazu ist es erforderlich, dass die Inhalte der VO Funk in deutsches Recht umgesetzt werden. Mit dieser Umsetzung wird BMVBS beginnen, wenn die neue VO Funk vorliegt. Es wird also schätzungsweise noch mindestens zwei bis drei Jahre dauern, bis die Ergebnisse der Weltfunkkonferenz 2007 umgesetzt sind und damit verbindlich werden. Bis zu einer dann rechtzeitig bekannt gegebenen nationalen Neuregelung gelten die etablierten Verfahren, und nur diese sind entgegen einiger voreiliger, falscher Bekanntmachungen zurzeit Bestandteil der SRC- und LRC-Prüfungen.
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